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aus dem moabiter kriminalgericht


Untreu in Treptow:
Bezirksbaustadtrat 'rettet' bewilligte Gelder
ins neue Jahr


von Uta Falck-Eisenhardt

3. April 2007. Moabiter Kriminalgericht, Abt. 326-Schöffengericht
Am Ende des Jahres 1999 wollte Dieter Schmitz, SPD-Bezirksbaustadtrat in Berlin Treptow, bereits bewilligtes Geld zum Ausbau des Bürgerbüros ins nächste Jahr hinüberretten. Doch dabei unterliefen Dieter Schmitz zwei Fehler. Diese Fehler wurden gestern vom Amtsgericht Tiergarten mit einer Geldstrafe von 6.570 Euro wegen Untreue geahndet.

Der 63jährige mit dem gepflegten, kurz gestutzen Bart war von 1990 bis 2006 Baustadtrat in Treptow. 1999 sollte das Bürgerbüro in der Grünauer Straße 1 ausgebaut werden. Weil das bezirkseigene Hochbauamt jedoch mit der Sanierung von Schul- und Sportstätten ausgelastet war, beschloss die Baubehörde, diese Aufgabe an ein Ingenieurbüro, konkret an das Ingenieurbüro Werner S., zu vergeben.

S. und Dieter Schmitz kannten sich von ihrer früheren Tätigkeit an der Bauakademie. Befreundet waren sie aber nicht, sagt der Angeklagte heute dem Gericht. Außerdem sei ihm der Ingenieur auch von der Sanierungsverwaltungsstelle empfohlen worden. Werner S. kann das nicht mehr bestätigen - der ebenfalls der Untreue Beschuldigte starb vor wenigen Monaten.

Im April 1999 unterschrieben Schmitz und Werner S. einen Baubetreuungsvertrag für das Bauvorhaben "Bürgerbüro Grünauer Straße 1". Im Dezember 1999 errechnete ein Mitarbeiter des Baustadtrates einen Betrag von 1.051.194,00 DM, die in diesem Haushaltsjahr für Sanierungen noch nicht ausgegeben waren.

Der Mitarbeiter bat Werner S., dem Bezirksamt eine Rechnung in dieser Höhe zu stellen, damit das Geld auf ein so genanntes Baubetreuungskonto überwiesen werden konnte. Von diesem Konto sollte der Ingenieur dann sämtliche anfallenden Baukosten begleichen. Werner S. formulierte daraufhin am 20. Dezember 1999 ein Papier mit der Begründung "Zur Begleichung offener Rechnungen…".

Das war der erste Fehler, denn es gab zu diesem Zeitpunkt keine offenen Rechnungen. Er hätte schreiben müssen: "Zur Bestückung des Baubetreuungskontos…". Dennoch zeichnete Schmitz die Rechnung ab und das Bezirksamt überwies - zunächst auf ein falsches Konto, denn Schmitz und S. hatten noch gar kein Baubetreuungskonto eingerichtet.

Das holten sie am 5. Januar 2000 bei der Berliner Bank nach. Als Kontobevollmächtigte wurden Schmitz und ein Kollege vom Bezirksamt sowie Werner S. eingetragen, als Kontoinhaber jedoch nur Werner S. Das war der zweite Fehler, denn juristisch gehört das Geld dem Kontoinhaber.

Hätte Werner S. Insolvenz beantragt oder wäre früher gestorben, hätte das Bezirksamt Treptow das ihm zustehende Geld mühsam und verlustreich einklagen müssen. Außerdem besaß das Bezirksamt in der Bevollmächtigtenrolle keine Kontrolle über das Konto. Schmitz verließ sich auf Werner S. und hatte Glück, sagt die Staatsanwältin. In ihrem Plädoyer kritisiert sie das als "Machen Sie mal" - Mentalität.

Aber Schmitz verteidigt sich: Es sei damals unklar gewesen, ob die Senatsfinanzverwaltung die nicht verbrauchten Mittel im Folgejahr weiterhin zur Verfügung gestellt hätte. Die Praxis mit dem Baubetreuungskonto sei üblich gewesen. Außerdem habe er damals bei der Bank ausdrücklich nach einem gemeinsamen Konto verlangt.

Auf seine Bitte trug die Bankangestellte deshalb auch handschriftlich "Nur zur gemeinsamen Verfügung" auf dem Kontoeröffnungsbogen ein. Den Unterschied zwischen Kontoinhaber und -Bevollmächtigten würde er erst seit der Anklage gegen ihn kennen. "Man ist hinterher immer klüger", sagt der gelernte Meliorations-Ingenieur.

Urteil: Das Gericht sieht zwar die Vermögensgefährdung, bestraft Schmitz dennoch mild mit 90 Tagessätzen á 73 Euro, wodurch der Baustadtrat weiterhin als nicht vorbestraft gilt.



NJW schreibt:
"Es gibt noch qualifizierte Gerichtsreporter..."
NJW-aktuell - web.report H. 38/2010, S.3




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Bezirksstadtrat Dieter Schmitz
Der ehemalige Bezirksbaustadtrat Dieter Schmitz (SPD) hoffte, bereits bewilligte Gelder über die Jahreswende retten zu können und stolperte dabei über rechtliche Feinheiten.

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