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Polizeifunk für Presse tabu


von Barbara Keller

30. März 2005. Amtsgericht Tiergarten. Abt. 260 - Strafrichter.
Sommer 2004. Andreas M. (40), freier Bildjournalist, fotografiert eine Festnahme durch Berliner Polizeibeamte, bei der es offenbar ziemlich ruppig zugeht. Ein Polizeibeamter reagiert allergisch. - Kurzerhand findet sich Andreas M. selbst in Handschellen wieder. Sein Auto wird durchsucht und: ein Funkscanner entdeckt. Die Folge ist eine Anzeige. Denn das Abhören des Polizeifunks ist strafbar auch für Bildjournalisten.


Nicht nur Text- sondern auch Bildjournalisten bewegen sich juristisch ständig auf vermintem Terrain. Zwar heißt es im Berliner Pressegesetz: "Die Presse ist frei. Sie dient der freiheitlich demokratischen Grundordnung." Und: "Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beschränken, sind verboten." Aber der Weg zu hochbrisanten Informationen ist dornig, juristische Fallstricke allgegenwärtig. Je brisanter die Information, desto unbeliebter das Medieninteresse und umso näher die Gefahr einer Zivilklage oder strafrechtlichen Verfolgung.

Auf welchem Weg Bildjournalisten, die Polizeireportern zuarbeiten, zu ihren Informationen, die sie eigentlich gar nicht haben dürften, gelangen, ist es offenes Geheimnis. Sie arbeiten vor der Wand des Telekommunikationsgesetzes, das das Abhören des Polizeifunks unter Strafe stellt. Wo § 193 StGB, der die "Wahrnehmung berechtigter Interessen" garantiert und der Schutz aus Artikel 5 des Grundgesetzes für den Journalisten enden, bestimmt vor Gericht nicht zuletzt die Kompetenz und Qualität des juristischen Rechtsbeistands.

Missliebige Beobachter

Andreas M. ist seit Jahrzehnten freier Bildjournalist. Er arbeitet für diverse Auftraggeber, darunter die Tagespresse. Im Sommer 2004, so erzählt Andreas M., fotografierte er die Festnahme eines Tatverdächtigen, bei der es heftig zuging. Besonders einem der Polizeibeamten sei das Fotografieren ein Dorn im Auge gewesen. Man habe Andreas M. nach einem kurzen Wortwechsel festgenommen, die Arme in Handschellen auf den Rücken gedreht. Der genannte Polizeibeamte soll daraufhin das Auto des Bildjournalisten durchsucht und den Funkscanner gefunden haben, der zwar nicht eingeschaltet, aber auf Polizeifunkfrequenz eingestellt gewesen sei. - Es kam zur Anzeige wegen § 86 des Telekommunikationsgesetzes (TKG).

Einschlägige Urteile zum Abhören des Polizeifunks gibt es natürlich. So zahlte eine Hausfrau aus Itzehoe (Schleswig-Holstein), die ihre Klatschgespräche mit Neuigkeiten aus dem Polizeifunk anreicherte, eine Geldstrafe von 75 €. – Ein Türke aus Homburg-Efze, der so unvorsichtig war, ohne Rechtsbeistand vor den Kadi zu treten, zahlte für das zweimalige Abhören des Polizeifunks (im Sommer 2004) 3.000 €. Und ein Taxifahrer aus Kassel wurde als Wiederholungstäter 1999 gar zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt und das verräterische Equipment entschädigungslos eingezogen.

Verfassungsbeschwerde gescheitert

Soweit die privaten Umtriebe von Polizeifunkliebhabern. – Ein relevanter Fall aus der Zunft betrifft einen freien Journalisten des ORB, dessen im Mai 1998 in der Sendung "Klartext" ausgestrahlter Beitrag mitgeschnittene Originaltöne aus dem Polizeifunk enthielt. Die O-Töne sollten belegen, dass das Polizeipräsidium Potsdam bei Abschleppmaßnahmen angeblich bestimmte Unternehmen bevorzugte. Das Amtsgericht verurteilte A. wegen Verstoßes gegen § 95 in Verbindung mit § 86 Satz 2 TKG zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen á 60 DM. – Eine Verfassungsbeschwerde des Verurteilten brachte nichts. (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2004 - 1 BvR 411/00 -, Rn. (1-43))

An die Justizkasse

Auch Andreas M. kam zum Glück um eine Vorstrafe herum. Das Verfahren wurde nach nach StPO 2. Buch, 1. Abschn., § 153a eingestellt. Ein öffentliches Interesse der Strafverfolgung wurde nicht festgestellt, nachdem sich Andreas M. zur Zahlung einer Summe von 1.000 € bereiterklärte und der außergerichtlichen Einziehung der einbehaltenen Geräte zustimmte. Das Geld geht an die Justizkasse.

Zufrieden ist Andreas M. deswegen jedoch keineswegs: "Ich erwäge, gegen dieses Urteil vorzugehen." Außerdem hofft auch er - wie der freie Journalist für den ORB - auf klare Ausnahmeregelungen für Journalisten: "Seit Jahren spreche ich mich für Sonderregelungen für Bildjournalisten aus!"

Update Juni 2016:
Journalisten dürfen Polizeifunk nicht abhören, juraforum, 24.06.2016



NJW schreibt:
"Es gibt noch qualifizierte Gerichtsreporter..."
NJW-aktuell - web.report H. 38/2010, S.3




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Andreas M.
Bildjournalist Andreas M. soll den Polizeifunk abgehört haben, um eine Festnahme zu fotografieren. Andreas M.: "Ich fordere Sonderregelungen für Pressefotografen!"


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