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Pressemitteilung
Nr. 11/ 2008


von Barbara Keller

Info zu: "Todsünde Graffiti"

Amtsgericht Tiergarten: Freiheitsstrafe nach Sachbeschädigung
durch Graffiti/Flusssäure

Erneut hat das Amtsgericht Tiergarten eine Freiheitsstrafe wegen Schmierereien auf Bahnhöfen- unter anderem unter Verwendung von Flusssäure- verhängt:

Am Dienstag, den 25. März 2008 verurteilte ein Schöffengericht den 23- jährigen ungari-schen Staatsangehörigen Gabor N. wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung in insgesamt acht Fällen – in der Hälfte der Fälle begangen mit Flusssäure - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Vollstreckung der Strafe setzte das Gericht für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aus. Zugleich erlegte es dem Angeklagten die Ableistung von 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit auf. Die Arbeitsstunden, so das Gericht, müsse er vor seiner Rückkehr nach Ungarn in Berlin vollständig ableisten.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte gemeinsam mit dem bereits im August 2007 verurteilten Mittäter Viktor T. fremdes Eigentum durch das Anbringen von Graffiti beschädigt hatte. Zwischen Februar und März 2006 hatten die Männer nach den Feststellungen des Schöffengerichts abgestellte S-und U-Bahnwagen auf Bahnhöfen in Berlin und Nürnberg mit Sprayfarbe besprüht und verschiedenen Schriftzügen verse-hen. Um unter Gleichgesinnten höheren „Ruhm“ zu erlangen soll der Angeklagte gemeinsam mit Viktor T. beschlossen haben, als Tatmittel für die Schmierereien in Bahnhöfen auch Flusssäure zu verwenden. Im März 2006 soll Victor T. im Beisein des Angeklagten und dem gemeinsamen Tatplan entsprechend in vier Fällen „tags“ in Glasscheiben auf Bahnhöfen in Nürnberg und Fürth sowie in eine Abteiltrennscheibe eines S-Bahnwagens der Linie S1 in Berlin geätzt haben.

Nach Auffassung des Amtsgerichts hatte der Angeklagte durch die von ihm begangenen Taten den Tatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung, nicht aber den Verbrechenstatbestand der „schweren Gefährdung durch Freisetzung von Giften“ verwirklicht. Die insoweit notwendige konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung konnte das Gericht nicht feststellen.
Bei der Strafzumessung hielt ihm das Gericht zugute, dass Gabor N. sich in der Hauptverhandlung umfassend geständig gezeigt hatte und bislang unbestraft ist. Darüber hinaus hatte sich der Angeklagte den Berliner Strafverfolgungsbehörden selbst gestellt.

Vorausgegangen war der Erlass internationaler Haftbefehle gegen den jetzt verurteilten Gabor N. sowie seinen Mittäter Victor T. durch die Berliner Justiz. Den Männern hatten aufgrund intensiver Ermittlungen der Polizei – insbesondere der damaligen Ermittlungs-gruppe Graffiti in Berlin (GiB) - die nunmehr verurteilten Taten mit dem für den Erlass von Haftbefehlen notwendigen dringenden Tatverdacht zugeordnet werden können.
Während Victor T. bereits im Sommer 2007 bei der Einreise in die Bundesrepublik festge-nommen und verurteilt werden konnte, hatte N. nunmehr über einen Rechtsanwalt von sich aus Kontakt aufgenommen und sich dem Strafverfahren gestellt.

Das Urteil ist rechtskräftig. Der Angeklagte hat ebenso wie die Staatsanwaltschaft Berlin die erkannte Freiheitsstrafe noch im Gerichtsaal angenommen und bereits mit der Ableistung der Arbeitsstunden begonnen.

Pressemitteilung der Pressestelle der Berliner Strafgerichte Nr.47/2007 v. 15. August 2007
Gemeinsame Pressemeldung des Polizeipräsidenten in Berlin und der Generalstaatsan-waltschaft Nr. 88/ 2007 v. 28. Dezember 2007


Info:
Urteil des Schöffengerichts Tiergarten in Berlin vom 14. August 2007 gegen Mittäter Victor T. wegen ge-meinschädlicher Sachbeschädigung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Nach (erstmaliger) umfangreicher Einlassung zum Tatvorwurf Aussetzung der erkannten Freiheitsstrafe zur Be-währung durch das Landgericht Berlin als Berufungsinstanz.

§ 304 StGB
Gemeinschädliche Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbe-wahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheits-strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.





NJW schreibt:
"Es gibt noch qualifizierte Gerichtsreporter..."
NJW-aktuell - web.report H. 38/2010, S.3




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