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aus dem moabiter kriminalgericht


Streitschlichter Springmesser
das "Teufelsding"


von Barbara Keller

06. Februar 2008. Moabiter Kriminalgericht. 40. Gr. Strafkammer.
Mehr als drei Jahre nach der blutiger Eskalation einer Nachbarschaftsdifferenz über nächtliche, ruhestörende Musik in der Mittenwalder Straße*, Kreuzberg, erging am 6.2.2008 nun zum dritten Mal und nach erfolgreicher zweiter Revision des Beschuldigten ein Urteil in dieser Sache. Auch dieses Mal hielt es die Strafkammer für erwiesen, dass der amerikanische Sprachwissenschaftler Dr. Jason P. M. (32) seinen Kontrahenten, Regieassistent Ralph P. (34), mit seinem Springmesser angriff und eine lebensgefährliche Wunde am Hals beibrachte. Sie erkannte jedoch dieses Mal keinen Tötungsvorsatz, und verurteilte Dr. Jason P. M. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe von nur zwei Jahren.
*berlinkriminell.de berichtete...

Am 6. Februar 2008 war nun auch den letzten Beweisanträgen der Verteidigung Genüge getan. Als Zeugen gehört wurden noch drei Schöffen der Hauptverhandlungen aus den Jahren 2005 und 2006, eine Protokollführerin sowie Rechtsanwalt Stefan Conen. Während Schöffen und Protokollführerin wie zu erwarten wenig zur Beweislage beizutragen vermochten, erklärte sich Rechtsanwalt Stefan Conen - neben Nicolas Becker Rechtsbeistand des Angeklagten - zu einer Zeugenaussage des Geschädigten Ralph P.

Um 12:00 waren die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage, vertreten durch Rechtsanwältin Ina Alexandra Tust gehalten. Die Staatsanwaltschaft plädierte dieses Mal auf gefährliche Körperverletzung, sah keinen Anhaltspunkt für einen Tötungsvorsatz und beantragte eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. In ihrem Plädoyer ging sie von einer Aussage-gegen-Aussage-Situation aus und bezweifelte den Wahrheitsgehalt der Darlegungen des Angeklagten wegen deren schillernder Widersprüchlichkeit.

Alle drei durch Dr. Jason P. M. beigebrachten Messerstiche seien für sich genommen, so der Ankläger, tödlich gewesen. Blutanhaftungen an der Kleidung des Angeklagten habe es nicht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass der Schnitt längs über den Hals, der Lungenstich und der am Oberschenkel durch einen Angriff von vorn erfolgt seien. Und nicht, wie durch Dr. Jason P. M. dargelegt, aus einer für den Angeklagten 'tödlichen Schwitzkastensituation' über die linke Schulter hinweg.

Drei tödliche Verletzungen

Weder von einer Notwehrlage, noch einer irrigen situativen Annahme mochte der Kläger ausgehen und erklärte: "Wer nächtlich minutenlang an einer Tür klingelt und hämmert, muss mit entsprechenden Reaktionen rechnen." - Die von dem psychologischen Sachverständigen Dr. Werner Ascherl eingeräumte Affektlage bestritt der Kläger. Das Nachtatverhalten des Angeklagten sei divers interpretierbar. Der Staatsanwalt jedenfalls traute sich eine Wesenseinschätzung des Angeklagten nicht zu. Dr. Jason P. M. erscheine ihm "fremd wie am ersten Tag".

Rechtsanwältin Ina Tust, in der Nebenklage für den Geschädigten Ralph P., hingegen ging von einem "unveränderten Sachverhalt" aus. Der Angeklagte Dr. Jason P.M. habe von Beginn an gelogen und seine Aussagen der Beweislage entsprechend angepasst. Sie hielt an dem bedingten Tötungsvorsatz fest und begründete: "Wer jemand in den Oberkörper sticht, muss von ernsthaften Verletzungen ausgehen." Ina Tust beantragte die Bestätigung der Urteile vom 4. Juli 2005 und 9. November 2006 und damit eine Haftstrafe von drei Jahren und zehn Monaten.

'Ungeschickt verhalten'

Als Rechtsanwalt Nicolas Becker als Verteidiger des Angeklagten in der Folge sein Plädoyer nicht halten wollte und eine einstündige Pause beantragte, kam es wiederholt zu einem unerfreulichen Disput zwischen Kammer und Verteidigung, während der Rechtsanwalt Becker die Vorsitzende Richterin Gabriele Strobel zu überschreien suchte.

Eine Stunde darauf waren dann aber auch die Plädoyers für den Angeklagten, aufgeteilt auf drei Rechtsanwälte der Kanzlei Becker-Conen, zu hören. Im Tenor: Dr. Jason P. M. habe es als Nichtdeutscher, als Intellektueller und als Mensch spröden Charakters besonders schwer. Becker: "Der Angeklagte hat sich nicht sehr geschickt verhalten." Vieles spreche dafür, dass die Stichfolge "sehr gut auch anders gewesen sein kann." - Eine schwere Affektlage läge vor, eine unterlassene Hilfeleistung indessen nicht. Dr. Jason P.M.s Verteidigung beantragte Freispruch, Entschädigung für die erlittene U-Haft, sowie Aufhebung des bestehenden Haftbefehls.

'Bei aller Anstrengung der Geisteskräfte'

Von Dr. Jason P.M. indessen war auch dieses Mal kein Wort des Bedauerns darüber zu hören, dass wegen eines völlig nichtigen Anlasses von seiner Hand - ob Notwehr oder nicht - ein Mensch fast zu Tode kam. Ein letztes Wort gab es von ihm, der sich als Opfer versteht, als Angeklagten nicht. Folgerichtig sein anhaltendes Kopfschütteln bei der Urteilsverkündung.

Zwei Jahre Haft wegen gefährlicher Körperverletzung, ausgesetzt auf drei Jahre Bewährung, verkündete die Vorsitzende Richterin Gabriele Strobel nach einer mehr als einstündigen Sitzungspause das Urteil und begründete: Dr. Jason P. M. handelte aus einer Überreaktion heraus. Eine objektive Gefahrensituation lag nicht vor. "Bei aller Anstrengung seiner Geisteskräfte" hätte Dr. Jason P.M. diesen Irrtum vermeiden können. Er habe das Springmesser, dieses "Teufelsding", bei sich geführt, ohne damit angemessen umgehen zu können.

Die Kammer folgte den Ausführungen des Geschädigten, weil er ihr glaubwürdiger erschien. Ralph P. habe "geradlinig und offen" ausgesagt und sich selbst in einem wenig schmeichelhaften Licht gezeichnet. Richterin Strobel: "Warum sollte er ihn (Dr. Jason P. M., d. R.) festhalten und am Gehen hindern?"

Situation konstruiert

Anders dagegen die Aussagen von Dr. Jason P. M., der von Beginn darum bemüht war, eine Situation zu konstruieren, in dem der Einsatz seines Messers erlaubt war. Indem er zunächst log, das Messer gehöre dem Geschädigten und er habe es im Gerangel an sich bringen können, um wenig später eine Notlage - die Schwitzkastensituation - zu präsentieren.

Eine besondere Affektlage, einen minder schweren Fall, konnte die Kammer nicht erkennen. Dass Dr. Jason P. M. bei seiner Version bleibt, erklärt sich das erkennende Gericht aus seiner Schwierigkeit, die Überreaktion zuzugeben. Richterin Gabriele Strobel: "Er bleibt aus Selbstschutz dabei, eigentlich damit gar nichts zu tun zu haben und dass der Andere Schuld hat." - Dabei nahm der so Verurteilte, laut Kammer, den Tod seines Kontrahenten billigend in Kauf.

'Wir warten erst mal ab'

Sollte Dr. Jason P. M. innerhalb einer Woche gegen das Urteil keine Revision einlegen, sollte das Urteil dieses Mal rechtskräftig werden. Eine Erklärung hierzu war von der Verteidigung nach Urteilsverkündung nicht zu haben. Rechtsanwalt Conen: "Wir warten erst einmal ab, ob die Staatsanwaltschaft Revision einlegt." - Rechtsanwältin Ina Tust als Nebenklagevertreterin erklärte sich indessen mit dem Urteil weitgehend zufrieden: "Damit können wir leben."

Auch gegen dieses Urteil hat die Verteidigung für ihren Mandanten Revision eingelegt.


NJW schreibt:
"Es gibt noch qualifizierte Gerichtsreporter..."
NJW-aktuell - web.report H. 38/2010, S.3




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Zweimal verurteilt wegen versuchten Totschlags: Dr. Jason P. M. plädierte nach erfolgreicher zweiter Revision wiederholt auf Freispruch. Doch auch die 40. Gr. Strafkammer wollte den Sprachwissen-
schaftler nicht von jeglicher Schuld freisprechen und erkannte wegen fahrlässiger Körperverletzung auf eine Bewährungsstrafe von zwei Jahren.

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