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aus dem moabiter kriminalgericht


"Präsident" bleibt in Haft -
Karlsruher Bescheid nach Berliner Fasson


von Barbara Keller

20.11.2006. Kriminalgericht Moabit. 35. Große Strafkammer.
Seit dem 2. März 2006 steht der als Chef des Berliner Drogen- und Türsteherclans geltende und selbsternannte "Präsident" Mahmut U. (33) gemeinsam mit acht (anfangs zwölf) weiteren Angeklagten wegen organisierten, internationalen Drogenhandels vor Gericht. Der Auslöser: der ehemalige Vertraute des mutmaßlichen Paten der Berliner Drogenszene, Ahmed A. K. (37), packte nach seiner Verhaftung und Auslieferung aus Dänemark im Frühjahr vergangenen Jahres aus. Doch verhandelt wurden in den vergangen acht Monaten gerade mal elf Tage. Schuld ist ein Verfahrensfehler des anfänglich erkennenden Gerichts. Über eine Verfassungklage forderten die Angeklagten jetzt wegen unangemessener Fortdauer der U-Haft ihre Freilassung. Die Karlsruher Richter hoben den Beschluss über die Haftfortdauer auf. Doch die Berliner Richter bleiben bei ihrem Entscheid.

8.12.06: Haftbefehle durch Berliner Kammerbeschluss aufgehoben...
17.01.07: Befangenheitsantrag und Verfahrensabtrennung des Hauptbelastungszeugen reklamiert

(Urteil vom 1.3.2007 im Prozess wegen 'Fälschung der Identität')
Urteil vom 5.3.2008

Stellen Sie sich vor, Sie sitzen wie auch immer 'schuldig' hinter Gittern. Der Tatvorwurf ist enorm. Aber die Staatsanwaltschaft hat noch nicht alles Material gegen Sie zusammen, und dann sind Ferien, ist ein Richter krank. Es dauert die Anklageerhebung, es dauert die Eröffnung des Strafverfahrens. Als man alles beieinander hat, Sie endlich aus dem Nähkästchen zaubern und aus Ihrer Einzelzelle holen will, sind Sie jedoch leider schon verblichen und längst mumifiziert.

So etwas kann in Deutschland schon aus vielerlei Gründen natürlich nicht passieren. Vor allem aber nicht wegen des verfassungsrechtlich verbrieften Freiheitsrechts (Art.2 Abs. 2 des Grundgesetzes) sowie dem auf ihm basierenden § 121 Abs. 1 der Strafprozessordnung, nach der eine Untersuchungshaft in der Regel nicht länger als sechs Monate dauern soll.

Vom Freiheitsrecht Gebrauch gemacht

Auch die acht der anfänglich zwölf wegen organisierten Drogenhandels Angeklagten, darunter der als "Pate" der Drogenszene geltende Mahmut U. (33), machen dieses Recht nach circa zwei Jahren Untersuchungshaft für sich geltend und fordern, auf freien Fuß gesetzt zu werden. Denn, so ihre Argumentation, die unzumutbare Strafverzögerung habe die das Verfahren anfänglich leitende 17. Große Strafkammer durch einen eklatanten Verfahrensfehler verschuldet.

Als im April letzten Jahres der durch Dänemark ausgelieferte mutmaßliche Drogenhändler Ahmed A. K. (37) erklärt, mit seiner kriminellen Karriere abschließen und umfänglich aussagen zu wollen, jubeln die Ermittler. Ahmed A. K. ist der ehemalige Vertraute von Mahmut U., der als einer der einflussreichsten Kriminellen der arabischen Szene in Berlin gilt. Seit Jahren ermitteln die Behörden gegen den selbst ernannten "Präsidenten", der sich als kurdischer Libanese, als Mahmoud Al-Z., ausgibt, tatsächlich aber wohl türkischer Staatsbürgerschaft ist.

Haftfortdauer: zunächst nichts Ungewöhnliches

Ahmed A. K. wird Kronzeuge und ins Zeugenschutzprogramm aufgenommen. Kurz darauf, Ende 2004, Anfang 2005, erfolgt die Verhaftung der übrigen jetzt Angeklagten und auch der Familienvater und "Präsident" Mahmut U. muss sich am 26. April 2005 auf offener Straße die Handschellen anlegen lassen.

Ein halbes Jahr später, am 16. Dezember 2005 erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, wiederum drei Monate darauf, am 2. März 2006, beginnt die Hauptverhandlung gegen die von Ahmed A. K. schwer belasteten Angeklagten. Parallel dazu ordnet das Berliner Kammergericht wiederholt Fortdauer der Untersuchungshaft für die einsitzenden Verfahrensbeteiligten. Soweit nichts Ungewöhnliches.

Eklat: Vertrauliche 'Sondierungsgespräche '

Dann jedoch der Eklat, mit dem nach nur elf Prozessterminen die Hauptverhandlung strandet. Am Freitag, dem 26. Mai 2006 kommt es im Berliner Gerichtsgebäude zwischen den Richtern der 17. Großen Strafkammer und drei Rechtsanwälten zweier Angeklagter zu "Sondierungsgesprächen". In diesen soll der vorsitzende Richter einem mitangeklagten, verlobten Pärchen eine Strafobergrenze für den männlichen Part zugesichert haben, im Falle die Verlobte geständig sei.

Diese (mutmaßliche) Offerte sorgt bei den Angeklagten und dessen Rechtsbeiständen für helle Aufregung, denen ein Kronzeuge offenbar bereits mehr als genug war. Insbesondere besagtes Paar sorgt daraufhin für einen Ablehnungsantrag gegen die 17. Großen Strafkammer wegen Befangenheit.

Strafkammer abgelehnt und aufgelöst

Am 30. Juni 06 gibt eine Ablehnungskammer des Berliner Landgerichts dem Antrag der Angeklagten statt. In der Begründung heißt es, das strittige Gespräch sei in einer "Vertraulichkeit" geführt worden, "die der Strafprozessordnung fremd ist". Die Besorgnis der Befangenheit sei berechtigt.

In der Folge wird die 17. Große Strafkammer nicht nur von diesem Verfahren entbunden, sondern auf Beschluss des Präsidium des Berliner Landgerichts komplett aufgelöst. Bereits am nächsten Tag, dem 4. Juli 2006, ist die 35. Große Strafkammer des Berliner Landgerichts in der Sache zuständig. Sie kündigt den zweiten Prozessanlauf für den 27. September 2006 und eine Terminierung bis Februar 2007 an. Wiederholt (am 2. August 2006) bestätigt das Berliner Kammergericht die Fortdauer der U-Haft für die Angeklagten.

Verfassungsklage - Freilassung winkt

Die aber wollen weitere Verzögerungen nicht mehr hinnehmen und nutzen das ihnen als Angeklagte zustehende Rechtsmittel der Verfassungsklage, um auf freien Fuß zu kommen. Mit Erfolg. Nach Sommer- sowie Herbstferien und Neustart des Verfahrens am 27. September 2006 erwischt der Beschluss der Karlsruher Richter die tatkräftige 35. Große Strafkammer kalt. Die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) hebt den Haftfortdauerbeschluss des Berliner Kammergerichts vom 2. August diesen Jahres auf und verweist ihn zur erneuten Entscheidung an das Berliner Kammergericht zurück.

Doch wie dick Berliner Luft sein kann bewies nun die 35. Große Strafkammer, nachdem auch das Berliner Kammergericht zu keiner Korrektur seines Beschlusses auf Haftfortdauer bereit war. Am 20. November 2006 bestätigt der Vorsitzende Richter Ralph Ehestädt den Berliner Kammergerichtsbeschluss mit der Begründung: noch immer bestände wegen der hohen Hafterwartung (Haftstrafen von fünf bis 15 Jahren) Fluchtgefahr.

Entscheidungsspielraum entdeckt

Zudem rügte die 35. Große Strafkammer in seinem Beschluss zwar "die Ungeschicklichkeit der Richter" der 17. Großen Strafkammer und deren "teilweise wenig nachvollziehbare Formulierungsart", kritisierte aber auch die Kammer, die dem Ablehnungsantrag am 30. Juni 2006 stattgegeben hatte: sie sei zwar "vertretbar" aber "nicht naheliegend". Das Verhalten seiner Kollegen sei kein "justizieller Fehler", der eine Rechtswidrigkeit in Bezug auf die Fortdauer der Haft bedeute.

Auch reklamiert die 35. Große Strafkammer, nach ausgiebigen Ausführungen über "Bindungswirkungen" des BverfG-Beschlusses, "Einzelfallinterpretationen" und ihren Auslegungen, einen Entscheidungsspielraum für sich. Denn das Kammergericht des BverfG hätte seines Erachtens "keine Veranlassung zur Herbeiführung einer entsprechenden Entscheidung gesehen." - Wie beispielsweise in Fällen vom Dezember letzten Jahres, in dem dieselbe Kammer eine unverzügliche Freilassung aus der U-Haft verfügte. - Die Verfassungsbeschwerde einlegenden Angeklagten saßen in diesen Fällen acht Jahre und vier Monate sowie fünf Jahre und zehn Monate ein.

Die Luft wird dünn

Und so weiter. Wie ersichtlich ist von den Berliner Behörden, trotz Beschluss des BverfG, ein Kurswechsel in puncto Haftfortdauer nicht zu erwarten. Deshalb stellte die Verteidigung des "Präsidenten" bereits am nächsten Tag einen Befangenheitsantrag gegen die 35. Große Strafkammer, dem sich auch andere Angeklagte anschlossen (bereits mit Beschluss vom 24. November 2006 zurückgewiesen). Die Richter seien willkürlich über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinweggegangen, so Al-Z.s Verteidiger Wolfgang Ziegler.

Nun will die Verteidigung über das Kammergericht noch einmal mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht herantreten, um die ihren Mandanten, wie sie sagen, verfassungsmäßig zustehende Aufhebung der Haft zu erzwingen. - Wann der Prozess inhaltlich zur Sache kommt, sei dahingestellt. Für den Kronzeugen Ahmed A. K. könnte in der Zwischenzeit die Luft dünn werden.


8.12.06: Berliner Kammergericht hob Haftebefehle auf...

Nach einem gescheiterten Befangenheitsantrag der Angeklagten gegen die Strafkammer und einem offenen Brief der Verteidiger an das Berliner Kammergericht, hob Letzteres gestern, Freitag den 8.12.06 die Haftbefehle der Angeklagten auf. Der Präsident (li., am Freitag) und die Mitangeklagten sind seither auf freiem Fuß.
Rechtsanwalt Ferdinand von Schirach, für den Angeklagten Imad A., kommentiert das so: "Das ist ein grosser Sieg für die Verteidigung. Wir sind sehr zufrieden, dass das Kammergericht zum Recht zurückgefunden hat."

Hier der Kammergerichtsbeschluss in ganzer Länge...


17.01.07: Befangenheitsantrag und
Verfahrensabtrennung des Hauptbelastungszeugen reklamiert

Auch nach Klärung der kammergerichtlichen Zuständigkeiten und Haftverhältnisse der Angeklagten (Krise vom November 2006) im Prozess im sogenannten "Präsidentenprozess" ('berlinkriminell.de' berichtete) mag das Verfahren nicht recht in Schwung kommen.

So blieb am heutigen Tag (17.01.07) der Prozess (u. a.) zur Klärung der Personalien von Mahmut U. (dem sogenannten"Präsidenten") vor dem Amtsgericht Tiergarten in einem Befangenheitsantrag gegen das erkennende Gericht (Abt. 280 Strafrichter) stecken.

Das Verfahren gegen Mahmut U. (u. a.) vor der 35. Großen Strafkammer indessen muss sich mit Reklamationen zur Abtrennung des Verfahrens gegen den Hauptbelastungszeugen Ahmed A. K. und Nadia S. vom 10.01.2007 befassen.

Die Verteidigung wirft der Strafkammer mangelnde Sachaufklärung vor Verfahrensabtrennung vor. Der Wahrheitsgehalt der Aussagen von Ahmed A. stehe zur Debatte. Um so mehr, als sich Ahmed A. beharrlich jeglicher Befragung seitens der Verteidigung der übrigen Angeklagten verweigerte.

Die Rechtsanwälte hatten befürchtet, dass es bereits am heutigen Tag zu einem Urteil gegen Ahmed A. kommen könnte. Und damit zu einem inoffiziellen Vorentscheid. Weshalb sie 'im Zweifel zugunsten der Angeklagten' beantragten, das Verfahren mit allen (!) Angeklagten weiterzuführen oder ansonsten die Angeklagten freizusprechen.

Von Seiten der Kanzlei von Schirach (für Imad A.) kam zudem der Antrag, die Telefonüberwachungsaufzeichnungen der Angeklagten vor Gericht zu hören. (Vom Gericht bislang im Selbstleseverfahren eingeführt.) Es sei offenbar, so von Schirach, dass der zuständige Polizeidolmetscher statt einer schnörkellosen Übersetzung eine wortreiche Interpretation in die Protokolle habe einfließen lassen.

Zu einem Urteil gegen die abgetrennten Verfahrensbeteiligten kam es jedoch, wie von der Verteidigung, befürchtet nicht. Der Vorsitzende Richter Ralph Ehestädt: "Alles ist offen." Im Anschluss an die Hauptverhandlung setzten sich Gericht, Anklagevertreter und Verteidigung zu einem neuerlichen Orientierungsgespräch zusammen.


Urteil vom 5.3.2008:
Am 52. Tag der Hauptverhandlung hieß es vier Jahre und drei Monate Haft für Mahmoud Al-Z. (U.) sowie für den Angeklagten My. Und drei Jahre Haft für Al. Das Urteil folgte nach voraufgegangenen Geständnissen und einer Verfahrensabsprache nach der entsprechend 'den Vorgaben höchstrichterlicher Rechtssprechung' Strafobergrenzen protokolliert worden waren. Der Vorsitzende Richter Ehestädt: "Die Geständnisse kamen spät, waren aber dennoch wertvoll."

Strafverschärfend für Mahmoud Al-Z. (U.) wurde gewertet, dass er erheblich und vielfach vorbestraft ist, zur Tatzeit noch unter Führungsaufsicht stand und sich in den von ihm begangenen Verkehrsdelikten besonders "dreist" verhalten haben soll.

Nur das Urteil gegen den Angeklagten Al. ist bislang rechtskräftig. (5.3.2008)



NJW schreibt:
"Es gibt noch qualifizierte Gerichtsreporter..."
NJW-aktuell - web.report H. 38/2010, S.3




gitter

35. Strafkammer
Die 35. Große Strafkammer unter Vorsitz von Richter Ralph Ehestädt (links) bestätigt trotz Aufhebung des Haftbeschlusses durch das Bundesverfassungs- gericht die Fortdauer der Untersuchungshaft für die mutmaßlichen Drogenhändler


Rechtsanwalt Ferdinand von Schirach (für Imad A., 35) bezeichnete den Beschluss der 35. Kammer als überheblich und zynisch und beantragte die Unterbrechung der Hauptver-
handlung. Er erklärt: "Das ist der ungeschminkte Versuch, die Autorität des Bundesverfassungs-
gerichts " zu demontieren."


Mahmut U.
Hinter Panzerglas: der mutmaßliche Berliner Drogenpate und selbsternannte, offenbar türkisch gebürtige "Präsident",
Mahmut U., dessen kurdisch-libanesische Identität als Mahmoud AL-Z. in Frage steht.

der Kronzeuge hinter Regenschirmen: Ahmed Al-Z.
Aus Enttäuschung und weil er einen Schlussstrich unter seine kriminelle Karriere ziehen will, packte der in das Zeugenschutzpro-
gramm aufgenommene Kronzeuge Ahmed K. aus. - Auch am 16.10.2006, hier unter schärfster Bewachung vor dem Saal 500.


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Barbara Keller, Sieht so eine Mörderin aus?
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