Die Idee ist nicht neu. Man habe Geld flüssig und verzweifelte Kreditsuchende, die für eine Zwischenfinanzierung fast jeden Preis zahlen. Man starte im Einzugsermächtigungsverfahren die Überführung des heiß ersehnten Kurzkredites. Innerhalb zweier Wochen fließen die sicheren Provisionen. Kommt das Geld dann zurück: sehr gut. Kommt das Geld nicht: auch gut. Man veranlasse eine Rückbuchung, die die Bank des Kreditnehmers anstandslos leisten muss. (Die sogenannte 'Lastschriftnummer' gab es 2003/2004 in Bayern und Baden Württemberg auch in der Version mit verschwundenen Krediten, Doppelabbuchungen oder auch als Verschuldungsmodell, sprich: 'Lastschriftkarussell': ...pdf 74 kb)
Angeklagt sind die vier Männer nicht nur wegen der lukrativen Idee, seit dem 15.08.05 übrigens vom Bundesgerichtshof als Betrug einschlägig verfemt, sondern weil Rolf W. ohne Erlaubnis diese Kreditgeschäfte tätigte, die nach §32 KWG Abs. 1 'einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel' enthalten muss. Von einer Mitwisser- und Mittäterschaft der übrigen Angeklagten geht die Staatsanwaltschaft aus. Laut § 54 KWG droht dem selbsternannten Banker samt Darlehensgeber nun eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Bei einer Verurteilung wegen Betrugs gar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, bzw. Geldstrafe.
Im Detail: Im Sommer 2003 erbt Rolf W. die Geschäftsidee von seinem Brötchengeber, dem ehemaligen Textilunternehmer S.
Rolf W. sondiert für S. die Darlehensanfragen, für deren Bearbeitung er pro Stück 30 DM erhält. Nach einem halben Jahr Mitarbeit verschwindet S. Er ist verhaftet, der Vorwurf lautet Betrug.
Rolf W. will darüber nicht stutzig geworden sein. Sang- und klanglos übernimmt er das Geschäft mit vollen Auftragsbüchern und unvermindertem Kapitalbedarf. "Ich bin da reingerutscht", sagt Rolf W. später vor Gericht.
Im September 2003 lernt Rolf W., der jetzt eigene Kapitalgeber akquiriert, den Bauleiter Abduh El M. (41) über eine Freundin kennen. Später kommt auch dessen Vater, Dolmetscher Moneer El H. (63), dazu. Abduh und Moneer EL H. ihrerseits gewinnen in der Folge den befreundeten Gaststättenbesitzer Amin I. (41) als Darlehensgeber.
Rolf W. sagt, er habe seinem Kompagnon M. geglaubt, der sich um die Kreditnehmer kümmerte und ihm versichert, er verfüge über die Genehmigung, Bankgeschäfte zu tätigen. Die Kredite seien zudem nur an mittlere Betrieb gegangen, die "gut im Futter standen". Maßstab für Bonität sei für ihn die Lastschriftberechtigung der Kreditnehmer gewesen.
Doch gerade die Bonität ist die Achillesferse des strittigen Kapitaltransfers. So gab es bei den 41 gewährten Darlehen der Mitangeklagten, Abduh El. M., Moneer El. M. und Amin I. allein 20 Widersprüche und Rückbuchungen. Summen in Höhe von 10.000 € bis 15.000 €, hier 'Gefährdungen' genannt, auf der die jeweiligen Banken erst einmal sitzen blieben.
Während Abduh El H. und Vater Moneer El H. die Kreditvergaben einräumen, ansonsten jedoch elegant schweigen, beteuert Amin I., er habe von den Geldgeschäften überhaupt nichts gewusst. Es sei eine reine Freundschaftsgeste gegenüber seinem Freund Moneer El H. gewesen, dessen im Baugewerbe tätiger Sohn diese Überbrückungsgelder erbat. Rolf W. sieht er angeblich am Tag der Hauptverhandlung zum ersten Mal.
Rolf W., der sich unschuldig fühlt, ist nunmehr Empfänger von Arbeitslosengeld II. Als chronischer Schmerzpatient hat er einen Antrag auf Ausweis der Schwerbehinderung gestellt. Später will er mit besagtem Behindertenstatus in einem Unternehmen für erneuerbare Energie arbeiten, sagt er.
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Urteil...
... keines; das Verfahren gegen Rolf W. wurden gegen Zahlung eines Bußgeldes von 5.800 Euro eingestellt; das gegen Abduh und Moneer El H. vorläufig wegen Verhandlungsunfägkeit eines Angeklagten eingestellt.
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